Die neue Preisangabenverordnung
Was sich für Online-Händler ab Ende Mai 2022 ändert
Karsten Buth, 17. März 2022
Am 28.5.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. In ihr wird geregelt, wie Preise für Waren und Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern zu kommunizieren sind. Neben Änderungen bereits bestehender Vorgaben ist eine neue Informationspflicht bei Preisermäßigungen vorgesehen. Damit ist die neue Verordnung auch für Online-Händler relevant.
Disclaimer: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und können und sollen diese auch nicht ersetzen. Alle Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Information.
Was ändert sich in der neuen Preisangabenverordnung (PAngV)
Zum 28.05.2022 ist eine einheitliche Angabe von Grundpreisen für Waren vorgeschrieben. Dazu müssen die Grundpreise entweder in den Einheiten Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und Kilogramm oder Liter angegeben werden. Damit wird die bisherige Regelung abgelöst, bei der es für Waren bis zu 250 Gramm oder 250 ml möglich war, die Grundpreise auch in Bezug auf 100 Gramm oder 100ml zu benennen.
Für Waren, auf die ein Pfand erhoben wird, ändert sich die Pflicht zur Darstellung dieses Pfandbetrags. Er muss in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis gesondert ausgegeben werden. Typischerweise wird das von den meisten Online-Händlern bereits so umgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu sind aber noch nicht ganz eindeutig. Händlern ist anzuraten, diesen Punkt im Blick zu halten.
Neue Vorgaben für Preisermäßigungen
Tatsächlich neu ist der § 11 der Preisangabenverordnung. In ihm werden Vorgaben zur Darstellung von Preisermäßigungen dargelegt.
Die Idee dahinter ist, Endverbraucher vor Täuschungen durch Händler zu bewahren. Es ist damit künftig nicht mehr erlaubt, vermeintlich hohe Rabatte für Waren und Dienstleistungen zu bewerben, die durch eine kurzzeitige Preiserhöhung kurz vor der Reduzierung entstanden sind.
Mit der neuen Preisangabenverordnung müssen Händler gegenüber Endverbrauchern bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis als Bezugsgröße angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Gültigkeit des Preisnachlasses für die Endverbraucher zutreffend war.
Die vollständige Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung können Sie als PDF auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachlesen.